Rechtsgrundlage

Wo ist das Recycling von Aluminium- und Stahlblechverpackungen gesetzlich geregelt und welche Begriffsdefinitionen gelten dafür in der Schweiz?

Grundsätzlich ist das Recycling von Metallverpackungen im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) geregelt. Die Kantone sorgen dafür, dass Metalle getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden (Art. 13). Die meisten Kantone haben diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert.

Von der VVEA ausgenommen ist das Recycling von Aluminium-Getränkedosen-, welches in der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) geregelt ist.

Als Verwertung gemäss VGV gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen (Art. 2 VGV). Die Verwertungsquote ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten im Inland abgegebenen Gewicht der Alu-Getränkeverpackungen (Art. 8 VGV). Die Verwertungsquote wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) berechnet. Dafür müssen Herstellung, Import, Rücknahme und Verwertung, inklusive Art der Verwertung, dem BAFU detailliert gemeldet werden (Art. 18, 19 und 20 VGV).

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