Rechtsgrundlage

Wo ist das Batterien-Recycling gesetzlich geregelt?

Hersteller und Importeure haben gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz Art. 32abis [USG; SR 814.01] und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Anhang 2.15 (ChemRRV) der INOBAT eine gesetzliche Gebühr zu entrichten (sog. vorgezogene Entsorgungsgebühr, VEG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien.

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