Rechtsgrundlage

Gebrauchte Getränkeverpackungen aus Glas sind Siedlungsabfälle, die zur Verwertung besonders geeignet sind. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sie soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden (Art. 13 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600). Entsprechend dem Verursacherprinzip des Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) hat der Bundesrat die Finanzierung der Entsorgung von Getränkerverpackungen aus Glas mittels einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) in der Verordnung über Getränkerverpackung (VGV; SR 814.621) geregelt.

Definitionen

Als Verwertung von Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen (Art. 2 Abs. 3 VGV). Die thermische Verwertung gilt in der Schweiz nicht als Verwertung von Getränkeverpackungen aus Glas.

Die Verwertungsquote bei Getränkerverpackungen aus Glas ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material (Art. 8 Abs. 1 VGV).

Die Quote wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) berechnet. Dafür müssen die Herstellung, der Import, die Rücknahme und die Verwertung von Getränkeverpackungen aus Glas dem BAFU detailliert gemeldet werden (Art. 18 – 20 VGV).

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