Green Claims – Was Unternehmen beachten müssen

2      24.04.2023

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Der Entwurf der EU-Richtlinie zu Green Claims stellt Anforderungen an die Begründung und Substantiierung von Umweltaussagen von Unternehmen. Im Webinar «Green Claims – Was Unternehmen beachten müssen.» vom 20. April 2023 wurde einen Überblick über die neue EU-Richtlinie und die Thematik der Nachhaltigkeits-Kommunikation gegeben.

Es gibt zahlreiche Umweltkennzeichnungen. Im Bereich des Recyclings und der Kreislaufwirtschaft reichen diese von «biologisch abbaubar», über «plastikfrei» bis hin zu «aus 100% Rezyklat». Solche Green Claims sind umweltbezogene («grüne») Aussagen von Unternehmen über die umweltfreundlichen Qualitäten ihrer Waren und Dienstleistungen. Einige davon sind zuverlässig und präzise, andere aber eher vage und manche gar irreführend. Sie vermitteln also einen falschen Eindruck, womit von «Greenwashing» gesprochen werden kann, d.h. eine irreführende und unbelegbare Kommunikation von «grünen» Unternehmensaktivitäten, beispielsweise auch irreführende Green Claims.

Kommunikation von Nachhaltigkeit

Im Bereich der Umweltaussagen ist es wichtig zu verstehen, wie Konsument:innen Nachhaltigkeit wahrnehmen. Johanna Gollnhofer, Wirtschaftsprofessorin der Universität St. Gallen, gab am Webinar einen Einblick in die richtige Kommunikation von Nachhaltigkeit. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass es in den Köpfen der Konsument:innen, nicht «die Nachhaltigkeit» gibt, sondern ganz unterschiedliche Verständnisse von Nachhaltigkeit vorhanden sind. So können die einen die in Plastik eingeschweisste Gurke in ihrem Verständnis als nachhaltiger empfinden, weil sie Food Waste reduziert. Andere hingegen definieren Nachhaltigkeit eher über z.B. die Reduktion von Plastikabfall und empfinden deshalb die unverpackte Gurke als nachhaltiger. Konsument:innen, insbesondere jüngere, legen grossen Wert darauf, sich ökologisch nachhaltig zu verhalten. Sie werden auch immer kritischer und hinterfragen Aussagen und Aktivitäten von Unternehmen. Umso wichtiger ist es, dass Aussagen begründet und wahr sind.

Nicht zu Nachhaltigkeit zu kommunizieren, ist indes auch keine Lösung. Studien und Experimente haben gezeigt, dass bei keiner Kommunikation zu Nachhaltigkeit auch die Absicht für unnachhaltiges Verhalten höher ist.

Zusammenfassend ist Nachhaltigkeit also ein komplexes Thema, das auch entsprechend schwierig zu kommunizieren ist, da es nicht den oder die eine:n nachhaltige:n Konsument:in gibt. Nicht dazu zu kommunizieren wäre aber die falsche Lösung.

Green Claims Richtlinie der EU

Studien zeigen, dass viele Green Claims vage, irreführend oder unbegründete Informationen über die Umwelteigenschaften der Produkte aufweisen (vgl. Studie der EU). Das führt dazu, dass viele Konsument:innen grüne Werbeversprechen auch als nicht glaubwürdig einschätzen (vgl. Studie Greenpeace).

Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung von Green Claims veröffentlicht. Auch in der Schweizer Politik sind Vorstösse diesbezüglich eingegangen. Die wichtigste aktuelle Grundlage diesbezüglich ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches sowohl ein Wahrheitsgebot als auch ein Irreführungs- und Täuschungsverbot vorsieht.

Die EU Green Claims Richtlinie soll Green Claims EU-weit verlässlich, vergleichbar und überprüfbar machen und Konsument:innen vor Greenwashing schützen. Hintergrund sind sowohl ökologische, z.B. klimaoptimale Kaufentscheidung treffen können, und ökonomische Interessen, Harmonisierung und einheitlicher Wettbewerb sowie Stärkung der Glaubwürdigkeit.

Stephan Rösgen von rösgenconsulting stellt die neue EU Richtlinie im Detail vor. Die Richtlinie hat einen sehr fokussierten Anwendungsbereich und findet explizit nur Anwendung auf ausdrückliche Umweltaussagen zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen. Bei den Environmental Claims, also umweltbezogenen Aussagen sowohl in Textform als auch als Umweltkennzeichnung, kann zwischen Umweltaspekten (z.B. CO2 reduziert) oder Umweltauswirkungen (z.B. 30% weniger Verpackungsmaterial) unterschieden werden.

Dabei stellt die Richtlinie sehr dezidierte Anforderungen an explizite Aussagen: Explizite Aussagen müssen substantiiert und diese Substantiierung einer Bewertung/Prüfung unterzogen werden, bevor sie «öffentlich» wird. Die Mitgliedstaaten legen dazu ein Verfahren zur Verifizierung und Zertifizierung fest. Die Behörden haben danach auch eine Sanktionskompetenz mit einem strengen Bussgeldkatalog und weiteren Sanktionen.

Kleinstunternehmen sind grundsätzlich von der Geltung ausgenommen. Auch Schweizer Unternehmen wären mit dem Inkrafttreten, das je nach Verlauf frühestens Ende 2024 erwartet werden kann, nur beim Export in EU-Mitgliedstaaten betroffen.

Weitere Informationen zur Richtlinie der EU finden Sie hier.

Kennzeichnung von Produkten und Verpackungen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es rechtlich keine Vorschrift darüber, was betreffend Entsorgung auf einem Produkt bzw. dessen Verpackung stehen muss. Allerdings gelten die Verpackungsbeschriftungen auch als Werbeaussagen (z.B. «Verpackung recycelbar») und dabei gilt es ebenfalls das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten (Entscheide zu Green Marketing finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Lauterkeitskommission). Wenn eine Verpackung als «recycelbar» gekennzeichnet wird, muss in der Schweiz also eine tatsächliche Recyclingsituation bestehen. Sprich die Konsument:innen müssen die Möglichkeit haben, die Verpackung der entsprechenden Sammlung und somit dem Recycling zuzuführen.

Swiss Recycling stellt eine Palette von Recycling-Piktogrammen bereit. Dabei besteht der Anspruch, dass landesweit dieselben Piktogramme verwendet werden und damit die korrekte Entsorgung zu erleichtern und fördern. Diese Piktogramme stehen in eckigen und runden Rahmen auf www.swissrecycling.ch/de/firmen/piktogramme zum Download zur Verfügung. Die Verwendung dieser Piktogramme ist freiwillig. Weitere Informationen zur Produktebeschriftung mit den Piktogrammen finden Sie in unserem Leitfaden Produktebeschriftung.

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